Autor: Sven Wähnke
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Gewerbeabfall bezeichnet rechtlich sowohl hausmüllähnliche Abfälle aus Betrieben (gewerbliche Siedlungsabfälle) als auch bestimmte Bau- und Abbruchabfälle.
Als Container-Produkt meint „Gewerbeabfall" in der Praxis meist nur die gemischten, hausmüllähnlichen Abfälle – Bauschutt, Erdaushub oder Dämmwolle haben eigene Container.
Gewerbliche Abfallerzeuger sind seit dem 1. August 2017 nach der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) zur getrennten Erfassung und Dokumentation verpflichtet.
Die GewAbfV gilt für alle Abfallbesitzer und -erzeuger außerhalb privater Haushalte – also für Betriebe aus Handel, Handwerk, Industrie, Dienstleistung und öffentlichen Einrichtungen.

Gewerbeabfall ist der Sammelbegriff für Abfälle, die in Unternehmen, im Handel, Handwerk, in der Industrie oder in öffentlichen Einrichtungen anfallen – im Unterschied zu Abfällen aus privaten Haushalten. Umgangssprachlich wird Gewerbeabfall auch als Betriebsmüll, Firmenmüll oder gewerblicher Müll bezeichnet. Rechtliche Grundlage ist die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV), die seit dem 1. August 2017 in Kraft ist und auf dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) aufbaut.
Die GewAbfV unterscheidet zwei große Kategorien:
hausmüllähnliche Abfälle, die in praktisch jedem Betrieb anfallen, unter anderem:1. Gewerbliche Siedlungsabfälle
hausmüllähnliche Abfälle, die in praktisch jedem Betrieb anfallen, unter anderem:
Papier, Pappe und Karton (außer Hygienepapier)
Glas
Kunststoffe
Metalle
unbehandeltes Holz
Textilien
Bioabfälle
mit eigenen Abfallschlüsselnummern (AVV) nach der Abfallverzeichnis-Verordnung, unter anderem:
| Material | AVV-Abfallschlüssel |
|---|---|
| Beton | 17 01 01 |
| Ziegel | 17 01 02 |
| Fliesen und Keramik | 17 01 03 |
| Glas | 17 02 02 |
| Kunststoff | 17 02 03 |
| Holz | 17 02 01 |
| Metalle, Legierungen | 17 04 01–07, 17 04 11 |
| Dämmmaterial | 17 06 04 |
| Bitumengemische | 17 03 02 |
| Baustoffe auf Gipsbasis | 17 08 02 |
Beide Kategorien müssen laut GewAbfV grundsätzlich getrennt gesammelt und vorrangig einer Wiederverwendung oder dem Recycling zugeführt werden. Details zu Trennpflichten, Ausnahmen und Dokumentation finden Sie in unserem Ratgeber zur Gewerbeabfallverordnung.
Die GewAbfV gilt für alle gewerblichen Abfallerzeuger und -besitzer – also für Unternehmen aus Handel, Handwerk, Industrie und Dienstleistung sowie für öffentliche Einrichtungen. Private Haushalte fallen nicht darunter, auch wenn ähnliche Abfallarten anfallen. Entscheidend ist der Ursprung des Abfalls (betrieblich vs. privat), nicht die Menge.
Von der grundsätzlichen Pflicht zur getrennten Sammlung können Betriebe abweichen, wenn die Trennung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Beide Ausnahmegründe müssen dokumentiert werden – pauschale Angaben reichen dafür nicht aus, die Behörden legen die Begriffe in der Praxis eher restriktiv aus. [ZU PRÜFEN: Falls eine konkrete Mengenschwelle als Beispiel für „wirtschaftlich nicht zumutbar" genannt werden soll, bitte den aktuell gültigen Wert bei einer Primärquelle wie gesetze-im-internet.de verifizieren, bevor er hier auftaucht – meine Rechercheergebnisse dazu waren nicht eindeutig genug für eine feste Zahl.]
Nicht zur GewAbfV zählen außerdem folgende Abfallarten, die eigenen gesetzlichen Regelungen unterliegen:
Elektroschrott – geregelt über das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
Batterien und Akkus – geregelt über das Batteriegesetz (BattG)
Gefährliche Abfälle – unterliegen einem Vermischungsverbot und müssen stets separat entsorgt werden, z. B. teerhaltige Dachpappe, Asbest, Farben und Lacke, Chemikalien, Altöl, Druckgasbehälter. Mehr dazu in unserem Ratgeber Sonderabfälle entsorgen.
Wichtig für die Praxis: Wenn Sie einen Container speziell für „Gewerbeabfall" bestellen, ist damit in der Regel der gemischte, hausmüllähnliche Gewerbeabfall gemeint – nicht die vollständige rechtliche Definition der GewAbfV. Bau- und Abbruchabfälle wie Bauschutt oder Erdaushub werden meist in eigenen, spezialisierten Containern entsorgt, da sie ein anderes Gewicht, eine andere Handhabung und andere Verwertungswege haben.
Verpackungen (Kartons, Tüten)
Papier und Pappe
Kunststoffe, Folien, Gummi
unbehandeltes Holz (z. B. Spanplatten)
Metalle, Bleche, Rohre, Kabel
Glas
Textilien
Bauschutt → Bauschuttcontainer
Erdaushub → Boden & Erdaushub
Dämmwolle / KMF → KMF Dämm- & Mineralwolle
belastetes Holz (z. B. imprägniert) → Holz A4
Bitumengemische / Dachpappe → Bitumengemische
gefährliche Abfälle (Lacke, Chemikalien, Druckgasbehälter, Ölhaltiges)
Eine allgemeine Übersicht, welche Materialien grundsätzlich in welchen Container gehören, finden Sie in unserem Ratgeber Was darf in den Container – und was nicht?
Praxistipp Befüllung: Container für Gewerbeabfall sollten nicht bis über die Oberkante hinaus befüllt werden – üblich ist ein Sicherheitsabstand von einigen Zentimetern unter der Kante, damit beim Transport nichts herausfällt. Achten Sie außerdem auf eine möglichst sortenreine Befüllung: Gelangen Fremdstoffe in den Container, muss nachträglich sortiert werden, was zusätzliche Kosten verursachen kann.
Für gemischten Gewerbeabfall sind bei CURANTO folgende Größen üblich:
| Größe | Typ | typischer Einsatzbereich |
|---|---|---|
| 3 m³ | Absetzcontainer | kleine Mengen, z. B. Ladenumbau, Büroauflösung |
| 5 m³ | Absetzcontainer | mittlere Mengen, z. B. Renovierung eines Gewerberaums |
| 7 m³ | Absetzcontainer | größere Mengen, z. B. Ladenlokal-Umbau |
| 10 m³ | Absetz- oder Abrollcontainer | regelmäßiger betrieblicher Anfall |
| 20–40 m³ | Abrollcontainer | größere Betriebe, Produktionsstätten, laufender Bedar |
Ausführliche Maße und Auswahlhilfe für alle Containergrößen finden Sie in unserem Ratgeber Containergrößen im Überblick.
Rechtlich zählen sowohl hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle (Papier, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien, Bioabfälle) als auch bestimmte Bau- und Abbruchabfälle (Beton, Ziegel, Dämmmaterial u. a.) zu Gewerbeabfall im Sinne der GewAbfV.
Die GewAbfV gilt für alle betrieblichen Abfallerzeuger und -besitzer außerhalb privater Haushalte – also für Unternehmen aus Handel, Handwerk, Industrie, Dienstleistung und öffentliche Einrichtungen.
Ausnahmen von der Trennpflicht sind nur zulässig, wenn die getrennte Sammlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist – und dies muss dokumentiert werden. Nicht der GewAbfV unterliegen zudem Elektroschrott, Batterien/Akkus und gefährliche Abfälle, die eigenen Regelungen folgen.
Rechtlich ja – Bauschutt fällt unter die Bau- und Abbruchabfälle der GewAbfV. Als Container-Produkt wird er jedoch meist separat vom gemischten „Gewerbeabfall"-Container angeboten, da er andere Anforderungen an Gewicht und Verwertung hat.
Ja. Die Gewerbeabfallverordnung verpflichtet Betriebe grundsätzlich zur getrennten Erfassung. Ausnahmen sind möglich, wenn eine Trennung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist – dies muss dann dokumentiert werden. Details dazu in unserem Ratgeber zur Gewerbeabfallverordnung.
Nein. Elektroschrott unterliegt eigenen Regelungen nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz und muss separat entsorgt werden.
Enthält der Container Materialien, die nicht zur bestellten Abfallart passen, muss nachträglich sortiert werden. Das verursacht zusätzlichen Aufwand und kann zu Mehrkosten führen. Was danach mit dem sortierten Material passiert, erklären wir in Was passiert mit dem Abfall nach dem Containerdienst?
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