Gewerbeabfall ist der Sammelbegriff für Abfälle, die in Unternehmen, im Handel, Handwerk, in der Industrie oder in öffentlichen Einrichtungen anfallen – im Unterschied zu Abfällen aus privaten Haushalten. Rechtliche Grundlage ist die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV), die auf dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) aufbaut.
Die GewAbfV unterscheidet zwei große Kategorien:
hausmüllähnliche Abfälle, die in praktisch jedem Betrieb anfallen, unter anderem:
Papier, Pappe und Karton (außer Hygienepapier)
Glas
Kunststoffe
Metalle
unbehandeltes Holz
Textilien
Bioabfälle
mit eigenen Abfallschlüsselnummern (AVV) nach der Abfallverzeichnis-Verordnung, unter anderem:
| Material | AVV-Abfallschlüssel |
|---|---|
| Beton | 17 01 01 |
| Ziegel | 17 01 02 |
| Fliesen und Keramik | 17 01 03 |
| Glas | 17 02 02 |
| Kunststoff | 17 02 03 |
| Holz | 17 02 01 |
| Metalle, Legierungen | 17 04 01–07, 17 04 11 |
| Dämmmaterial | 17 06 04 |
| Bitumengemische | 17 03 02 |
| Baustoffe auf Gipsbasis | 17 08 02 |
Beide Kategorien müssen laut GewAbfV grundsätzlich getrennt gesammelt und vorrangig einer Wiederverwendung oder dem Recycling zugeführt werden. Details zu Trennpflichten, Ausnahmen und Dokumentation finden Sie in unserem Ratgeber zur Gewerbeabfallverordnung.
Einige Abfallarten, die in Betrieben anfallen, unterliegen eigenen gesetzlichen Regelungen und zählen nicht als Gewerbeabfall im Sinne der GewAbfV:
Elektroschrott – geregelt über das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
Batterien und Akkus – geregelt über das Batteriegesetz (BattG)
Gefährliche Abfälle – unterliegen einem Vermischungsverbot und müssen stets separat entsorgt werden, z. B. teerhaltige Dachpappe, Asbest, Farben und Lacke, Chemikalien, Altöl, Druckgasbehälter
Wichtig für die Praxis: Wenn Sie einen Container speziell für "Gewerbeabfall" bestellen, ist damit in der Regel der gemischte, hausmüllähnliche Gewerbeabfall gemeint – nicht die vollständige rechtliche Definition der GewAbfV. Bau- und Abbruchabfälle wie Bauschutt oder Erdaushub werden meist in eigenen, spezialisierten Containern entsorgt, da sie ein anderes Gewicht, eine andere Handhabung und andere Verwertungswege haben.
Typischerweise erlaubt im Gewerbeabfall-Container:
Verpackungen (Kartons, Tüten)
Papier und Pappe
Kunststoffe, Folien, Gummi
unbehandeltes Holz (z. B. Spanplatten)
Metalle, Bleche, Rohre, Kabel
Glas
Textilien
Typischerweise NICHT erlaubt im Gewerbeabfall-Container – dafür gibt es eigene Container:
Bauschutt → Bauschuttcontainer
Erdaushub → Boden & Erdaushub
Dämmwolle / KMF → KMF Dämm- & Mineralwolle
belastetes Holz (z. B. imprägniert) → Holz A4
Bitumengemische / Dachpappe → Bitumengemische
gefährliche Abfälle (Lacke, Chemikalien, Druckgasbehälter, Ölhaltiges)
Praxistipp Befüllung: Container für Gewerbeabfall sollten nicht bis über die Oberkante hinaus befüllt werden – üblich ist ein Sicherheitsabstand von einigen Zentimetern unter der Kante, damit beim Transport nichts herausfällt. Achten Sie außerdem auf eine möglichst sortenreine Befüllung: Gelangen Fremdstoffe in den Container, muss nachträglich sortiert werden, was zusätzliche Kosten verursachen kann.
Für gemischten Gewerbeabfall sind bei CURANTO folgende Größen üblich:
| Größe | Typ | typischer Einsatzbereich |
|---|---|---|
| 3 m³ | Absetzcontainer | kleine Mengen, z. B. Ladenumbau, Büroauflösung |
| 5 m³ | Absetzcontainer | mittlere Mengen, z. B. Renovierung eines Gewerberaums |
| 7 m³ | Absetzcontainer | größere Mengen, z. B. Ladenlokal-Umbau |
| 10 m³ | Absetz- oder Abrollcontainer | regelmäßiger betrieblicher Anfall |
| 20 – 40 m³ | Abrollcontainer | größere Betriebe, Produktionsstätten, laufender Bedarf |
Ausführliche Maße und Auswahlhilfe für alle Containergrößen finden Sie in unserem Ratgeber Containergrößen im Überblick.
Rechtlich zählen sowohl hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle (Papier, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien, Bioabfälle) als auch bestimmte Bau- und Abbruchabfälle (Beton, Ziegel, Dämmmaterial u. a.) zu Gewerbeabfall im Sinne der GewAbfV.
Rechtlich ja – Bauschutt fällt unter die Bau- und Abbruchabfälle der GewAbfV. Als Container-Produkt wird er jedoch meist separat vom gemischten "Gewerbeabfall"-Container angeboten, da er andere Anforderungen an Gewicht und Verwertung hat.
Ja. Die Gewerbeabfallverordnung verpflichtet Betriebe grundsätzlich zur getrennten Erfassung. Ausnahmen sind möglich, wenn eine Trennung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist – dies muss dann dokumentiert werden. Details dazu in unserem Ratgeber zur Gewerbeabfallverordnung.
Nein. Elektroschrott unterliegt eigenen Regelungen nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz und muss separat entsorgt werden.
Enthält der Container Materialien, die nicht zur bestellten Abfallart passen, muss nachträglich sortiert werden. Das verursacht zusätzlichen Aufwand und kann zu Mehrkosten führen.
Sie möchten Gewerbeabfall für Ihren Betrieb entsorgen? CURANTO liefert passende Container für gewerbliche Siedlungsabfälle ebenso wie für Bau- und Abbruchabfälle, rechnet nach tatsächlichem Gewicht ab und stellt auf Anfrage einen Entsorgungsnachweis nach GewAbfV aus.