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GEWERBEABFALLVERORDNUNG

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Gewerbeabfallverodnung 

Die Verordnung regelt den Umgang mit gewerblichen Siedlungsabfällen sowie bestimmten Bau- und Abbruchabfällen. Um das Recycling der betroffenen Abfallarten zu fördern, wurden die Regelungen verschärft. Mülltrennung und deren Dokumentation sind noch detaillierter vorgeschrieben.

Alle Betriebe sind betroffen

Mit der seit 2017 geltenden geänderten Gewerbeabfallverordnung verlangt der Gesetzgeber eine noch striktere Getrennthaltung sortenrein oder zumindest separat anfallender Abfallfraktionen. Im Regelfall sollen am Unternehmensstandort 7 und auf Baustellen 10 Abfallfraktionen getrennt gehalten werden. Davon kann man in begründeten Fällen abweichen. Mit oder ohne Abweichung ist jeder gewerbliche Abfallerzeuger verpflichtet, Art und Umfang seiner Getrennthaltung zu dokumentieren und jede Gemischterfassung sachgerecht zu begründen.

Gewerbliche Siedlungsabfälle

Diese hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle entstehen in allen Betrieben. Neu sind:

Zusätzliche Trennung von Holz und Textilien

Bisher mussten schon Papier, Pappe, Karton, Glas, Kunststoffe, Metalle und Bioabfälle getrennt gesammelt und verwertet werden. Seit August 2017 gilt dies auch für Holz und Textilien. Ein nachträgliches Auseinandersortieren bereits als Gemische entstehender Abfälle durch den Abfallerzeuger wird nicht verlangt. Stattdessen müssen Mischfraktionen dann nachträglich in geeigneten Sortierungs- oder Aufbereitungsanlagen der Entsorger für eine nachgeschaltete Verwertung vorbereitet werden. 

Ausnahmen

Wenn eine Getrennthaltung technisch nicht möglich (z. B. wegen fehlender Aufstellungsfläche für die einzelnen Behälter) oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist (z. B. wegen zu geringer Mengen). Mit nachvollziehbarer Begründung ist eine Mischerfassung ausnahmsweise zulässig. Diese Mischfraktionen müssen dann aber grundsätzlich einer Vorbehandlungsanlage und einer Sortierung zugeführt werden, die ihrerseits vorgegebenen Qualitätsanforderungen (Sortierquoten) entsprechen muss. Entsprechende Bescheinigungen müssen die Betreiber der Entsorgungsanlagen bzw. die zwischengeschalteten Abfallbeförderer (Abholer) bereitstellen.

Dokumentationpflichten

Auf den Unternehmer kommen zusätzliche Aufgaben zu, da die korrekte Getrennthaltung und auch notwendige Abweichungen dokumentiert und begründet werden müssen. Ausdrücklich verlangt wird eine Dokumentation der Getrennthaltung. Als Nachweise können Fotos und Lagepläne des Abfall-Lager-Bereichs, Liefer- oder Wiegescheine dienen. Auch die Gründe für das Abweichen von der Pflicht zur getrennten Sammlung sind auf diese Weise zu dokumentieren. Für alle Dokumentations-Unterlagen gilt: Sie müssen der zuständigen Abfallbehörde nicht unaufgefordert vorgelegt werden, sind aber „auf Abruf“ vorzuhalten.

Bau- und Abbruchabfälle

Bei den Bau- und Abbruchabfällen sind wie bisher Glas, Kunststoffe, Metalle, Beton, Ziegel, Fliesen/Keramik getrennt zu halten und zu verwerten.

Zusätzliche Trennung von Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische und Baustoffe auf Gipsbasis

Damit werden „im Regelfall“ 10 verschiedene Behältersysteme erforderlich. Auch hier darf eine Mischerfassung ausnahmsweise erfolgen, wenn die vollständige Getrennthaltung aus nachvollziehbaren Gründen nicht realisierbar ist.

Dokumentationspflichten

Es gelten die gleichen Dokumentationsvorgaben wie bei Siedlungsabfällen – dann aber für jede einzelne Baustelle. Jedoch gibt es dabei eine Bagatellgrenze. Liegt die Abfallmenge der einzelnen Baustelle unter 10 Kubikmeter, entfällt die baustellenbezogene Dokumentationspflicht. An der Pflicht zur Getrennthaltung und Verwertung ändert sich aber nichts.

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